Die Anlage kann weiterhin in Volleinspeisung betrieben werden. Dann ist kein Umbau in der Kundenanlage oder kein zusätzlicher Erzeugungszähler erforderlich. Es macht ggf. Sinn, die Anlage durch einen Elektroinstallateur auf die einwandfreie Funktion prüfen zu lassen. Für die Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung muss der Anlagenbetreiber nichts weiter beachten, denn die Energiemengen werden bis zum 31.12.2032 (nach derzeitiger Rechtslage, siehe §25 Abs. 2 EEG) durch den Netzbetreiber aufgenommen und im Rahmen der Anschlussvergütung nach EEG 2023 vergütet.
Die Möglichkeit der Vergütung von ausgeförderten Anlagen besteht nur für PV-Anlagen bis 100 kWp Leistung. Für PV-Anlagen größer 100 kWp gibt es ab Erreichen des Förderendes nur die Möglichkeit, dass man sich einen Direktvermarkter für die sonstige Direktvermarktung sucht (siehe separate Frage), oder die Anlage der unentgeltlichen Abnahme zuordnet (bei PV-Anlagen kleiner 200 kWp möglich). Die Direktvermarktung bringt es mit sich, dass die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert werden muss (vgl. § 10b EEG 2021).
Falls die Anlage derzeit im Konzept der Volleinspeisung betrieben wird und Sie nun wünschen, dass Sie den Strom überschüssig einspeisen und die erzeugten Mengen vorrangig selber nutzen, so müssen Sie bei uns folgende Dokumente einreichen und einen Elektroinstallateur beauftragen. Dieser muss den Umbau / die Änderung der Verdrahtung vornehmen, da wir dies als Ihr Netzbetreiber nicht in unserem Auftrag erledigen. Der Elektroinstallateur reicht für den Umbau/die Umstellung des Messkonzeptes folgende Anträge ein: Inbetriebsetzungsantrag, Messkonzept, Schaltplan (einpolig). Außerdem muss die Änderung des Messkonzepts auch im Marktstammdatenregister berücksichtigt werden.
Wir prüfen die eingereichten Dokumente und geben dann die Freigabe zur Umstellung über eine entsprechende Auftragsnummer. Bitte beachten Sie, dass in den meisten Fällen kein Erzeugungszähler mehr benötigt wird. Die Regelungen zur Vergütung der Energiemengen ausgeförderter Anlagen gelten wie in der Antwort zur Frage 1 dargestellt.
Die Vergütung ergibt sich aus dem sogenannten Jahresmarktwert Solar, der sich aus den Strompreisen, die an der EEX-Strombörse gehandelt werden, ableitet. Unter dem Link EEX-Strombörse sind die festgelegten Monats- und Jahresmarktwerte veröffentlicht. Von dem Jahresmarktwert wird noch ein sich ebenfalls jährlich ändernder Abzugsbetrag subtrahiert (siehe Abzugsbetrag). So ergibt sich dann z.B. für das Jahr 2024 eine Anschlussvergütung in Höhe von 4,624 ct/kWh (JW Solar)- 1,808 ct/kWh (Abzugsbetrag) = 2,816 ct/kwh (dies ist die Anschlussvergütung in Cent je Kilowattstunde)
Bitte beachten Sie: Der Jahresmarktwert eines vorangegangenen Kalenderjahres wird immer erst im Januar des Folgejahres bekannt gegeben. Daher kann sich die Abrechnung Ihrer ausgeförderten Anlage in Einzelfällen etwas verzögern.
Als Netzbetreiber dürfen wir keine Empfehlungen für einen Direktvermarkter geben. Der Anlagenbetreiber muss sich also selbst einen Direktvermarkter suchen, sofern er diese Option der Veräußerung der Strommengen wünscht.
Alternativ ist die Option der unentgeltlichen Abnahme für Anlagen bis kleiner 200 kWp möglich.
Der Messstellenbetreiber darf aus haftungsrechtlichen Gründen nicht in die Kundenanlage eingreifen. Dies muss ein beim örtlichen Verteilnetzbetreiber zugelassenes Elektroinstallateursunternehmen vornehmen. Der Elektroinstallateur muss das Messkonzept ändern und einen neuen Inbetriebsetzungsantrag (IBS-Antrag) unterschreiben. Die Termine können aufeinander abgestimmt werden, so dass zeitgleich zum Umklemmen der neue Zähler gesetzt wird. Siehe hierzu auch unsere Antwort auf Frage 2.
Die Kosten für einen zusätzlichen Erzeugungszähler oder einen 2-Richtungszähler können dem Preisblatt des Netzbetreibers unter www.netzservice-swka.de entnommen werden. Preisblatt Strom
Handelt es sich um eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem, so ist das Preisblatt des Messstellenbetreibers zu beachten:
Preisblatt des Messstellenbetreibers
Nein, durch die einseitig mögliche und ausgesprochene Kündigung durch die Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH endet der Vertrag über die EEG-Vergütung entsprechend und für Sie gibt es bei Erfüllen der Voraussetzungen somit einen nahtlosen Übergang in die Vergütung ausgeförderter Anlagen.
Die einseitig mögliche und ausgesprochene Kündigung durch die Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH erfolgt in jedem Fall. Die Stilllegung der Anlage muss dem Netzbetreiber immer mitgeteilt werden, damit ggf. ein vorhandener Erzeugungszähler ausgetauscht bzw. demontiert werden kann und die Information vorliegt, dass die Anlage nicht mehr ins öffentliche Netz einspeist. Eine Mitteilung über die Stilllegung im Marktstammdatenregister ist ebenfalls erforderlich. Eine Kündigung des Anlagenbetreibers aufgrund einer Stilllegung ist daher nicht zwingend erforderlich.