Vor 20 Jahren wurde das
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verabschiedet. Darin wurde eine
Einspeisevergütung für Betreiber von bspw. Photovoltaik- oder Windkraftanlagen
für eine Frist von 20 Jahren festgelegt. Das bedeutet, dass für alle Anlagen,
die erstmals im Jahr 2000 eine Vergütung erhalten haben, diese zum 31.12.2020
endet.
Die Betreiber von diesen Anlagen
stehen nun vor der Frage, wie sie den in ihren Anlagen erzeugten Strom nach
Ende der EEG Förderung weiter nutzen können.
In der folgenden Fragen und
Antworten Liste finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen, die wir nach aktuellem
Wissen zum Stand der Rechtslage beantwortet haben. Sollten Sie Ihre Frage nicht
in der Liste finden, senden Sie uns hierzu eine Mail.
Die Anlage kann weiterhin in Volleinspeisung betrieben werden. Dann ist kein Umbau in der Kundenanlage oder kein zusätzlicher Erzeugungszähler erforderlich. Es macht ggf. Sinn, die Anlage durch einen Elektroinstallateur auf die einwandfreie Funktion prüfen zu lassen. Für die Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung muss der Anlagenbetreiber nichts weiter beachten, denn die Energiemengen werden bis zum 31.12.2027 durch den Netzbetreiber aufgenommen und im Rahmen der Anschlussvergütung nach EEG 2021 vergütet. Hierzu hat der Gesetzgeber im §21 EEG 2021 die Regelungen zu den ausgeförderten Anlage aufgenommen und ausgeförderte Anlagen in §3 Nr. 3a EEG 2021 neu definiert. Die Möglichkeit der Vergütung von ausgeförderten Anlagen besteht nur für PV-Anlagen bis 100 kWp Leistung bis zum 31.12.2027. Für PV-Anlagen größer 100 kWp gibt es ab Förderende der Anlage leider keine Möglichkeit, dass wir als Netzbetreiber diese Mengen aufnehmen und vergüten. Das bedeutet, dass ausgeförderte Anlagen mit einer installierten Leistung größer 100 kWp die Veräußerungsform der sonstigen Direktvermarktung gemäß § 21a EEG 2021 wählen müssen, um so weiterhin die Anlage betreben zu dürfen. Die sonstige Direktvermarktung bringt es mit sich, dass die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert werden muss (vgl. § 10b EEG 2021). Ab dem 01.01.2028 müssen gemäß derzeitigem Stand des EEG 2021 auch die ausgeförderten Anlagen bis 100 kW in die sonstige Direktvermarktung wechseln und die Mengen dürfen nicht mehr vom Netzbetreiber aufgenommen bzw. vergütet werden.
Die Vergütung ergibt sich aus dem sogenannten Jahresmarkt, der sich aus den Strompreisen, die an der EEX-Strombörse gehandelt werden, ableitet. Unter dem Link https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/Marktwerte sind die festgelegten Monats- und Jahresmarktwerte veröffentlicht. Für die in 2021 aufgenommene Energie darf der Verteilnetzbetreiber eine Vermarktungspauschale in Höhe von 0,4 ct/kWh für PV-Anlagen in Abzug bringen (bei Vorhandensein eines iMS verringert sich die Pauschale laut derzeitigem Gesetzesentwurf auf 0,2 ct/kWh). In 2022 wird gemäß der Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber (unter: https://www.netztransparenz.de/EEG/Ausgefoerderte-Anlagen/Abzugsbetrag-2022) ein Betrag von 0,184 ct/kWh in Abzug zum Jahresmarktwert 2022 gebracht. Bitte beachten Sie: Der Jahresmarktwert eines vorangegangenen Kalenderjahres wird immer erst im Januar des Folgejahres bekannt gegeben. Daher kann sich die Abrechnung Ihrer ausgeförderten Anlage in Einzelfällen etwas verzögern.
Als Netzbetreiber dürfen wir keine Empfehlungen für einen Direktvermarkter geben. Der Anlagenbetreiber muss sich also selbst einen Direktvermarkter suchen, sofern er diese Option der Veräußerung der Strommengen wünscht. Macht er dies nicht, sind wir als Verteilnetzbetreiber laut EEG-Novelle bis Ende des Jahres 2027 verpflichtet, für Anlagen kleiner 100 kWp die ins Netz eingespeisten Mengen vergleichbar einem Direktvermarkter aufzunehmen und mit Marktpreisen zu vergüten. Siehe hierzu auch die Antwort auf Frage 1.
Die für die Berechnung der EEG-Umlage maßgebliche Eigenverbrauchsmenge wird aus der Differenz des Erzeugungszählers abzgl. der Menge der Überschusseinspeisung ermittelt und mit 40% der EEG-Umlage in Rechnung gestellt.
Gemäß EEG 2021 sind Eigenversorgungen (siehe hierzu Definition in §3 Nr. 19 EEG 2021) bei Leistungen bis 30 kWp von der EEG-Umlage komplett befreit. Siehe hierzu §61b EEG 2021. Einzelfälle sind vom Netzbetreiber zu prüfen. Sollten mit der Anlage Dritte (z.B. Mieter) beliefert werden, so existiert eine EEG-Umlagepflicht auf von der PV-Anlage an Dritte gelieferten Strommengen.
Die Kosten für einen zusätzlichen Erzeugungszähler oder einen 2-Richtungszähler können dem Preisblatt des Netzbetreibers unter www.netzservice-swka.de entnommen werden. Preisblatt
Solange Reststrom aus dem öffentlichen Netz bezogen wird, gibt es keine Insellösung. Und nur bei einer echten Insellösung fällt keine EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch an. Der Anlagenbetreiber kann seine Eigenverbrauchsquote durch den Einbau eines Batteriespeichers optimieren, aber auch in diesen Fällen kann es zu einer Überschusseinspeisung kommen. Ein 2-Richtungszähler ist daher jedenfalls erforderlich. Für eine Insellösung ist eine Trennung der elektrischen Systeme notwendig, ebenso ein neuer Wechselrichter, der nicht netzgeführt sein muss.
Ein 2-Richtungszähler im Verbund mit einen Gateway (zusammen iMS) ist auf jeden Fall zu setzen. Für eine Insellösung ist eine Trennung der elektrischen Systeme notwendig, ebenso ein neuer Wechselrichter, der nicht netzgeführt sein muss.
Nein, durch die einseitig mögliche und ausgesprochene Kündigung durch die Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH endet der Vertrag über die EEG-Vergütung entsprechend und für Sie gibt es bei Erfüllen der Voraussetzungen somit einen nahtlosen Übergang in die Vergütung ausgeförderter Anlagen.