Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden, müssen geeicht sein. Dies gilt auch für Verbrauchsmessgeräte, wie Strom, Gas, Wasserzähler oder Wärmezähler, sofern die Messwerte als Grundlage für die Berechnung von Kosten dienen. Die Verwendung von ungeeichten Messgeräten ist verboten.
Die Eichung, Befundprüfung und Stichprobenverfahren sind hoheitliche Aufgaben, und dürfen nur von Eichämtern oder staatlich anerkannten Prüfstellen vorgenommen werden.
Eichungen, Befundprüfungen und Stichprobenverfahren werden nach MessEG und MessEV durchgeführ.
Informationen rund um das Thema Eichungen finden Sie in unserer Infobroschüre Richtig Messen und Abrechnen.
Informationen zum
Thema Stichprobenverfahren finden Sie in unserer Infobroschüre
Stichprobenprüfungen.
Informationen zu Befundprüfungen sind in unserer Infobroschüre Befundprüfungen enthalten.
Die Anträge auf Befundprüfungen können Sie hier downloaden:
Ja diesen Service bieten wir unseren Kunden an. Die
Bevollmächtigungen hierzu finden Sie hier:
Fragen rund um die Kennzeichnung von Messgeräten werden in der Infobroschüre Richtig Messen und Abrechnen beantwortet.
Die Wareneingangsprüfungen sind in der Infobroschüre Wareneingangsprüfungen erklärt.
Das ist grundsätzlich möglich. Vermerken Sie dies einfach im Antrag auf Befundprüfung.
Die Wareneingangsprüfungen sind in der Infobroschüre Wareneingangsprüfungen erklärt.