Intelligente Messsysteme werden Pflicht.
Wir sind bestens vorbereitet und haben die richtige, zukunftssichere Lösung für Sie.
Die Bundesregierung hat im September
2016 das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verabschiedet. Dieses Gesetz regelt
die Rahmenbedingungen und schafft die rechtlichen Vorgaben für den
schrittweisen Austausch der heutigen Elektrizitätszähler gegen moderne
Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme. Die Bundesregierung verspricht
sich von der Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung eine Optimierung des
Verbrauchsverhaltens sowie eine bessere Auslastung und Steuerung der
Energienetze.
Der Gesetzgeber will mit der Einführung moderner
Messeinrichtungen über die Inkraftsetzung des Messstellenbetriebsgesetzes
(MsbG) die Ziele der Energiewende erreichen. Ein wichtiges Ziel der
Energiewende ist die Verbesserung der Energieeffizienz. Dank moderner
Messeinrichtungen erhalt-en die Verbraucher einen besseren Überblick über ihren
Stromverbrauch. Sie sollen so angeregt werden, mit Energie bewusster umzugehen
und ihre Energieversorgung effizienter zu machen.
Moderne Messeinrichtungen können im Vergleich mit elektromechanischen Zählern (Ferraris-Zähler) oder auch bisher verbauten elektronischen Zählern historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Stromverbrauchswerte über den Zeitraum von 24 Monaten speichern. Dadurch sollen Energieverbräuche besser beurteilt und effizienter gestaltet sowie Rechnungen einfacher nachvollzogen werden können. Moderne Messeinrichtungen lassen sich später mit entsprechenden Zusatzmodulen auch in ein Kommunikationsnetz einbinden. Aktuell wird der Stromverbrauch in der Regel mit einem elektromechanischen Stromzähler, einem sogenannten Ferraris-Zähler, gemessen. Dieser stellt lediglich den aktuellen Zählerstand dar.
Wird eine moderne Messeinrichtung um eine Kommunikationseinheit
– das sogenannte Smart-Meter-Gateway – ergänzt, spricht man von einem
intelligenten Messsystem. Das Smart- Meter-Gateway kann die Messwerte
verarbeiten, automatisch übermitteln und Zugriffsrechte verwalten. Intelligente
Messsysteme sind somit in der Lage, wichtige Netz- und Verbrauchswerte zu
erfassen und diese verschlüsselt über eine gesicherte Datenverbindung an die
berechtigten Stellen z.B. zum Netzbetreiber, Lieferanten oder anderen
Marktpartnern automatisiert fern zu übertragen. So kann auf eine Ablesung
verzichtet werden.
Intelligente Messsysteme sollen künftig vor allem bei Verbrauchern mit einem
Jahresstromverbrauch ab 6.000 Kilowattstunden zum Einsatz kommen.
Bei der modernen Messeinrichtung findet im Vergleich zum intelligenten Messsystem keine Datenübertragung statt. Eine Ablesung der Messeinrichtung vor Ort ist deshalb nach wie vor notwendig. Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) stellt an moderne Messeinrichtungen und an intelligente Messsysteme unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf den Umfang der Geräte, deren Funktionen und die zu erhebenden Entgelte. Intelligente Messsysteme bilden zukünftig die sichere und standardisierte technische Basis für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in den Bereichen Netz-betrieb, Strommarkt, Energieeffizienz und "Smart Home".
Verbraucher sollen in vielfacher Hinsicht profitieren: Mit einer
modernen Messeinrichtung erhalten sie einen Überblick über ihr
Verbrauchsverhalten und können ihre Energieversorgung effizienter gestalten.
Ein intelligentes Messsystem kann die Verbrauchsdaten darüber hinaus präzise
aufbereiten und eröffnet Verbrauchern die Möglichkeit, Stromlieferverträge
gezielt abzuschließen, die zu ihrem individuellen Verbrauchsverhalten passen.
Beispielsweise so genannte variable Tarife, die wirtschaftliche Anreize zu
Verbrauchsverlagerungen bieten. Schließlich machen intelligente Messsysteme
eine Vor-Ort-Ablesung entbehrlich.
Moderne Messeinrichtungen speichern im Gerät Daten zum Stromverbrauch: Neben dem aktuellen Zählerstand auch tages-, wochen-, monats-und jahresbezogene Stromverbrauchswerte für die letzten 24 Monate.
Der durch den Verbraucher oder uns abgelesene Zählerstand wird von uns an Ihren Stromversorger für die Stromabrechnung weitergeleitet. An den Stromversorger wird nur der aktueller Zählerstand weitergegeben. Die Einsicht der gespeicherten Daten zu tages-, wochen-, monats- und jahresbezogenen Stromverbrauchswerte obliegt dem Verbraucher.
Ja, Verbrauchs-, Erzeugungs- und Einspeisungsdaten gelten als personenbezogene Daten. Daher ist die Anzeige eben dieser Daten durch eine PIN Eingabe geschützt.
Die Daten sind in den modernen Messeinrichtungen so abgespeichert, dass diese bei einem Stromausfall nicht verlorengehen.
Moderne Messeinrichtungen sollen nach den Vorstellungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Umwelt (BMWi) die bisher vorhandenen, oft noch elektromechanischen, Stromzähler bis 2032 komplett ersetzen und werden bei allen Verbrauchern mit einem Stromverbrauch von bis zu 6.000 Kilowattstunden pro Jahr eingebaut. Moderne Messeinrichtungen werden für sie zur verpflichteten Grundausstattung.
Verbraucher ab einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen über 7 Kilowatt installierter Leistung sollen mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden. Dies beinhaltet neben einer modernen Messeinrichtung zusätzlich eine Kommunikationseinheit - das Smart-Meter-Gateway. Das Smart-Meter-Gateway ermöglicht eine datenschutz- und datensicherheitskonforme Einbindung von Zählern in das Kommunikationsnetz. Meist sind Privathaushalte aufgrund des geringeren Stromverbrauchs nicht vom verpflichtenden Einbau eines intelligenten Messsystems betroffen. Messstellenbetreiber haben jedoch die Option, auch bei Kunden mit einem Jahresstromverbrauch unter 6.000 Kilowattstunden und Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung unter 7 Kilowatt intelligente Messsysteme einzusetzen, solange sie sich an gesetzlich geregelte Preisvorgaben halten.
Sobald entsprechende Geräte verfügbar sind, die die Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) erfüllen, sind diese zu verbauen. Eine Feststellung der technischen Möglichkeit seitens des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist für moderne Messeinrichtungen im Gegensatz zu intelligenten Messsystemen im Gesetz nicht vorgesehen. Moderne Messeinrichtungen werden bei Neubauten und Gebäuden mit größeren Renovierungen beginnend im Jahr 2017 bei Inbetriebnahme einer Kundenanlage eingebaut. Bei allen derzeit bestehenden Messstellen wird die Ausstattung der Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung schrittweise bis zum Ende des Jahres 2032 vorgenommen. Hierzu werden die betroffenen Verbraucher rechtzeitig vor dem Einbautermin schriftlich informiert.
Die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen kann erst beginnen, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Hersteller Smart-Meter-Gateways nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) am Markt anbieten und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) dies auf seiner Internetseite veröffentlicht hat. Die Veröffentlichung ist bislang (Stand: 10.07.2019) noch nicht erfolgt, so dass eine Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem derzeit technisch noch nicht möglich ist. Es wird damit gerechnet, dass diese Technik ab Ende 2019 auch im Netzgebiet der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH verfügbar ist und dann schrittweise deren Einbau erfolgen kann.
Ab 2017 kann laut Gesetz mit dem Einbau intelligenter Messsysteme für Verbraucher ab 10.000 Kilowattstunden Jahresstromverbrauch und Erzeugungsanlagen über 7 bis 100 Kilowatt installierter Leistung, soweit entsprechende Messeinrichtungen technisch zur Verfügung stehen und dies für den grundzuständigen Messstellenbetreiber wirtschaftlich vertretbar ist, begonnen werden. Andere Verbraucher und Betreiber von Erzeugungsanlagen können erst ab 2020 zum Einbau verpflichtet werden.
Grundlage ist der Stromverbrauch der letzten drei Jahre. Hieraus wird der Mittelwert gebildet. Ergibt der Mittelwert einen Verbrauch von bis zu 6.000 Kilowattstunden kommt eine moderne Messeinrichtung zum Einsatz. Ab einem Mittelwert über 6.000 Kilowattstunden wird ein intelligentes Messsystem eingesetzt. Wird eine Anlage zur dezentralen Energieerzeugung betrieben, die unter die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und des Kraft-Wärme-Kopplung Gesetz (KWKG) fällt, ist ab einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt ein intelligentes Messsystem einzusetzen.
Messeinrichtungen können auf Wunsch zu einem intelligenten Messsystem aufgerüstet werden. Jedoch kann die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen erst beginnen, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Hersteller intelligente Messsysteme nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) am Markt anbieten und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) dies auf seiner Internetseite veröffentlicht hat. Die Veröffentlichung ist bislang (Stand: 10.07.2019) noch nicht erfolgt, so dass eine Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem derzeit technisch noch nicht möglich ist. Es wird damit gerechnet, dass diese Technik ab Ende 2019 auch im Netzgebiet der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH verfügbar ist und dann auch deren Einbau erfolgen kann. Es ist zu beachten, dass der Einbau eines intelligenten Messsystems nachträglich nicht wieder abgeändert werden kann und im Regelfall mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Der Einbau wird grundsätzlich vom sogenannten grundzuständigen Messstellenbetreiber übernommen.
Nein, die Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH in der Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers ist für den Wechsel der Zähler zuständig und setzt sich mit dem Verbraucher in Verbindung.
Ja. Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle informiert die Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH, als grundzuständiger Messstellenbetreiber, den Verbraucher über den anstehenden Zählerwechsel. Zudem muss der grundzuständige Messstellenbetreiber in diesem Zuge den Anschlussnutzer auch auf die Möglichkeit der Wahl eines anderen Messstellenbetreibers entsprechend § 5 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) hinweisen. 14 Tage vor dem beabsichtigten Einbautermin trifft die Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH mit jedem Verbraucher eine konkrete Terminvereinbarung.
Moderne Messeinrichtungen werden anstelle des bisherigen Zählers an Ihrem vorhandenen Zählerplatz beziehungsweise in Ihren vorhandenen Zählerschrank eingebaut. Sie bestehen im Wesentlichen aus einem elektronischen Messwerk und aus einer zweizeiligen Anzeige.
Die modernen Messeinrichtungen sind so ausgelegt, dass sie in vorhandene Zählerschränke beziehungsweise auf vorhandene Zählerplätze passen. Wichtig ist die elektrotechnische Sicherheit und Zugänglichkeit der Anlage. Die Sicherheit kann bei alten Zählerschränken beziehungsweise Zählerplätzen infolge brüchiger Isolierungen gefährdet sein. Falls der Zählerplatz/Zählerschrank für den Einbau der neuen Technik umgebaut werden muss, muss der Anschlussnehmer, also der Haus- oder Wohnungseigentümer, dies vor dem Zählerwechsel durchführen und dafür die Kosten tragen.
Nein, eine Anwesenheit des Verbrauchers ist nicht erforderlich, sofern die Zugänglichkeit zum Zählerschrank beziehungsweise Zählerplatz gewährleistet ist.
Ja, vorhandene Zähler müssen gewechselt werden, auch wenn sie gerade erst neu eingebaut wurden. Bei der Rolloutplanung berücksichtigt die Stadtwerke Netzservice GmbH allerdings auch die Altersstruktur der vorhandenen Messgeräte. Der Austausch erfolgt in der Regel gebietsweise, da jedoch auch heute schon unterschiedliche Zählertypen und Altersstrukturen gegeben sind, wird es dazu kommen, dass neben älteren Geräten auch vor kurzem installierte Zähler ausgetauscht werden müssen. Ziel ist bei der Durchführung des Rollouts der neuen Zähltechnik, möglichst einheitliche Strukturen in den einzelnen Gebieten zu erreichen.
Der Preis für Einbau, Ablesung, Betrieb, Wartung und Ausbau von modernen Messeinrichtungen darf die vom Gesetzgeber festgelegte Preisobergrenze von 20 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) pro Jahr nicht übersteigen.
Die Kosten für moderne Messeinrichtungen, den Einbau, Betrieb und Wartung trägt zunächst der grundzuständige Messstellenbetreiber. Das Messentgelt orientiert sich an den gesetzlich vorgeschriebenen Preisobergrenzen und wird dem Kunden i.d.R. über den Stromlieferanten in Rechnung gestellt. Die Höhe des Messentgeltes bzw. Weitergabe an den Kunden ist auch abhängig von der Preis- und Tarifstruktur des Energielieferanten.
Die zu erhebenden Entgelte für moderne Messeinrichtungen sind höher als die Entgelte für die bisherigen Zähler. Sie betragen jedoch maximal 20 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) pro Jahr. Das Messentgelt orientiert sich an den gesetzlich vorgeschriebenen Preisobergrenzen und wird dem Kunden i.d.R. über den Stromlieferanten in Rechnung gestellt. Die Höhe des Messentgeltes bzw. Weitergabe an den Kunden ist auch abhängig von der Preis- und Tarifstruktur des Energielieferanten.
Ja, auch moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme verbrauchen wie die alten Zähler Strom. Der Stromverbrauch wird nicht gemessen (er wird sozusagen vor dem Zähler aus dem Stromnetz entnommen) und geht damit nicht zu Lasten der Verbraucher. Für die Höhe des Eigenstromverbrauchs gibt es festgelegte Grenzwerte, die die Geräte zwingend einhalten müssen.
Zur Verbrauchsabrechnung ist es auch bei modernen Messeinrichtungen noch erforderlich, den Zählerstand vor Ort abzulesen – entweder durch Selbstablesung oder durch die Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH.
Man findet den Zählerstand auf der Anzeige der modernen Messeinrichtung. Der Zählerstand wird einmal pro Jahr abgelesen, sofern nicht ein anderweitiger Ableseturnus mit dem jeweiligen Stromanbieter des Verbrauchers vereinbart ist. Weitere Informationen können der Bedienungsanleitungentnommen werden, die auf der Internetseite der Stadtwerke Netzservice GmbH (www.netzservice-swka.de) veröffentlicht.
Nein. Moderne Messeinrichtungen zeigen nur den Stromverbrauch aller elektrischen Geräte des Hauses beziehungsweise der Wohnung insgesamt an.
Moderne Messeinrichtungen haben eine Zulassung entsprechend des Mess- und Eichrechts (MID-Zulassung entsprechend der Europäischen Messgeräterichtlinie). Die Eichgültigkeit beträgt 8 Jahre und kann im Rahmen eines Stichprobenverfahrens, welches in Zusammenarbeit des Netzbetreibers mit der Eichbehörde durchgeführt wird, verlängert werden.
Beim Einzug müssen sich Verbraucher, wie gewohnt, beim Stromversorger ihrer Wahl anmelden und die aktuellen Zählerdaten übermitteln. Beim Auszug müssen sie sich, wie gewohnt, bei ihrem Stromversorger abmelden und die aktuellen Zählerdaten übermitteln.
Nein, ein Internetzugang wird für moderne Messeinrichtungen nicht benötigt.
Für das gezahlte Messentgelt (Preisobergrenze) installiert der Messstellenbetreiber den Zähler und das
Smart-Meter-Gateway beim Kunden. Hardware- und Montagekosten sowie Ablesung sind enthalten.
Messstellenbetreiber können z.B. folgende Zusatzleistungen anbieten:
Die Zusatzdienste befinden sich noch in der Entwicklung.
Die Zusatzdienste können beim Messstellenbetreiber gebucht werden. Hierfür ist ein zusätzliches Entgelt zu bezahlen. Zusatzdienste obliegen nicht der Preisobergrenze.
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), am 2. September 2016 in Kraft getreten, ist das zentrale neue Gesetz für Regelungen rund um Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen (sogenannter Messstellenbetrieb). Neben allgemeinen Anforderungen an den Messstellenbetrieb gibt es insbesondere den technischen Standard vor. Ferner enthält es Regelungen zum Einbau und zur Bepreisung intelligenter Messsysteme sowie zum datenschutzrechtlichen Umgang mit den zu erhebenden Daten.
Wie aktuell bei herkömmlichen Stromzählern ist auch der Einbau von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen durch den Verbraucher zu dulden.
Bislang werden oftmals die Sparten Strom, Gas, Heiz- und Fernwärme von unterschiedlichen Unternehmen gemessen und abgerechnet. Dies ist mit mehrmaligen Ableseterminen und Rechnungsstellungen verbunden. Mit dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) soll eine sichere Technologie eingeführt werden, die diese Prozesse zukünftig bündeln und dem Verbraucher auch Kosten sparen kann. Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Spartenbündelung auf Initiative des Gebäudeeigentümers ab dem Jahr 2021 vor.
Nein, es werden allerdings Anreize geschaffen, um den Messstellenbetrieb zu vereinfachen und die Kosten für die Verbraucher zu optimieren. So können z.B. Eigentümer ab dem Jahr 2021 eine entsprechende Liegenschaftsmodernisierung anstoßen. Neue Gaszähler müssen - wie im bisherigen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) auch - in intelligente Messsysteme über eine Schnittstelle integrierbar sein.
Die dritten Binnenmarktrichtlinien Strom und Gas (2009/72/EU und 2009/73/EU) geben den Mitgliedstaaten vor, bis 2020 80% der Verbraucher mit intelligenten Messsystemen auszurüsten. Auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse (wie sie auch Deutschland durchgeführt hat), ist ein anderer Ansatz möglich.
Die meisten Mitgliedstaaten (insbesondere Frankreich, Spanien, Italien, Schweden, Österreich) kommen zu einer positiven Bewertung des 80% Ansatzes der Kommission. Sie ziehen daher den sogenannten "Full-Rollout" vor - sprechen sich also für den umfassenden, landesweiten Einbau von Intelligenten Messsystemen aus.
zusätzliche Informationen entnehmen Sie bitte dem Artikel
Felix Sitter
Tel.: +49(0) 721 599-4157
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