Die Energiewende schreitet
stetig voran und der Anteil der konventionellen Energieträger an der
Gesamtstromerzeugung in Deutschland sinkt jährlich. Gleichzeitig nimmt der
Anteil der erneuerbaren
Energieträger zu. Deshalb beschäftigen sich immer mehr Menschen auch privat mit
der Energiewende und wollen aktiv im eigenen Zuhause daran teilnehmen. Eine
Möglichkeit hierfür bieten sogenannte steckfertige PV-Anlagen. Für einen
sicheren Anschluss und Betrieb solcher Anlagen ist das Vorschriftenwerk des VDE
grundlegend. Darüber hinaus sind diverse gesetzliche Vorgaben wie beispielweise
das Erneuerbare-
Energien-Gesetz zu berücksichtigen. Diese
finden Sie in unserer FAQ-Liste.
Die hier genannte „steckerfertige Photovoltaik-Anlage“ hat viele Namen (steckbare PV-Anlagen, Mini-PV, Balkon-PV, Balkon-Kraftwerk, Guerilla-PV, Plug and Play-PV und viele mehr), aber nur eine Bedeutung. Grundsätzlich beschreiben all diese Begriffe eine aus einem oder wenigen PV-Modulen und Wechselrichter bestehende PV-Anlage, die unter Beachtung der Herstellerangaben und einer normgerechten Anwendung an den eigenen Haus- oder Wohnungsstromkreis angeschlossen werden kann.
Der Strom wird durch die PV-Anlage dort erzeugt, wo er auch direkt wieder verbraucht wird – nämlich im heimischen Stromkreis. Zuerst wird also der Strom aus der Eigenproduktion der steckerfertigen PV-Anlage genutzt und nur noch der zusätzlich benötigte Strom aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen. Dementsprechend verringert sich die vom Lieferanten bezogene Strommenge und die Rechnung fällt geringer aus. Durch diese Einsparungen kann sich also der Anschluss einer steckerfertigen PV-Anlage nach einiger Zeit lohnen.
Ja. Mit der im Mai 2018 veröffentlichten Vornorm DIN VDE V 0100-551-1 (VDE V 0100-551-1) wurde in Deutschland die Möglichkeit geschaffen, PV-Anlagen auch in einen vorhandenen Endstromkreis einzubinden. Der Anschluss hat gemäß den Hinweisen des VDE
Ja. Wenn ein vorhandener Stromkreis
genutzt werden soll, muss eine Elektrofachkraft prüfen, ob die Leitung für die
Einspeisung ausreichend dimensioniert ist. Evtl. muss hier die vorhandene
Sicherung gegen eine kleinere Sicherung getauscht werden, um den Stromkreis vor
Überlastung und vor Brand zu schützen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen hinsichtlich des Anschlusses der PV-Anlage an Ihre Kundenanlage (Stromkreis) an Ihren Elektroinstallateur. Wir verweisen auf die einschlägigen Normen (VDE-AR-N 4105, DIN VDE-V 0100-551-1 sowie VDE-V 0628-1). Eine Übersicht zu den Installateuren Strom in Karlsruhe finden Sie unter: https://www.netzservice-swka.de/netze/Installationstechnik/strom/strom.php
Ja. Es handelt sich um eine ganz normale PV-Anlage, die dieselben Rechte und Pflichten wie größere PV- Anlagen hat.
Ja. Steckerfertige PV-Anlagen müssen der Niederspannungsanschlussverordnung zufolge denselben Anmeldeprozess durchlaufen, wie es andere PV-Anlagen auch tun müssen. Die Anmeldung erfolgt im Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur unterMarkstammdatenregister.
Ja. Nach der Niederspannungsanschlussverordnung und der VDE-Anwendungsregel „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ (VDE-AR-N 4105), ist eine Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber erforderlich. So wie auch bei großen Verbrauchsgeräten (zum Beispiel Durchlauferhitzer) müssen die Netzbetreiber wissen, wo sie in ihrem Netz vorkommen. Das erleichtert und beschleunigt die Ursachensuche, wenn zum Beispiel unzulässige Netzrückwirkungen auftreten und benachbarte Netzkunden Probleme haben. Eine vereinfachte Inbetriebsetzung für steckerfertige PV-Anlagen wird mit der Neufassung der genannten Anwendungsregel unter festgelegten Bedingungen ermöglicht.
Das hängt vom bereits vorhandenen Zähler ab. Ist nur ein „normaler“ Zähler (Einrichtungszähler) vorhanden, muss er gegen einen Zweirichtungszähler ausgetauscht werden. Verschiedenste Gründe machen Zweirichtungszähler notwendig. Der Wichtigste: Wird durch eine Erzeugungsanlage im Privathaushalt Strom ins öffentliche Netz eingespeist, dreht sich ein „normaler“ Zähler rückwärts. Dabei verhält es sich ähnlich wie bei der Manipulation von Kilometerzählern im Fahrzeug: Erbrachte Leistung wird unterschlagen. Wie beim Autoverkauf kann dies zu einer Strafanzeige wegen Betrugs führen. Diese Anzeige würde im Fall der steckerfertigen PV-Anlagen durch den Messstellenbetreiber erfolgen. Zudem stellt ein Rückwärtslaufen des Zählers einen Verstoß gegen das Steuerrecht dar und fällt unter Steuerhinterziehung bzw. Steuerverkürzung.
Weitere Informationen zur Notwendigkeit eines Zweirichtungszählers finden sich auf Seiten der Bundesnetzagentur unter dem folgenden Link: Zweirichtungszähler Die Mehrkosten gegenüber dem bisherigen Eintarifzähler können dem jeweils aktuellen Preisblatt Strom für den Netzzugang auf der Internetseite des Netzbetreibers entnommen werden. Derzeit betragen die Mehrkosten rund 10 €/Jahr. Diese werden i.d.R. über die Stromverbrauchskostenabrechnung des jeweiligen Stromlieferanten abgerechnet.
Ein normaler Einrichtungszähler mit Rücklaufsperre ist normalerweise nicht ausreichend, da die ins öffentliche Stromnetz eingespeisten Energiemengen erfasst werden müssen. Nur wenn der Betreiber der steckerfertigen PV-Anlage schlüssig nachweisen kann, dass physikalisch kein Überschussstrom in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden kann, genügt ein Einrichtungszähler mit Rücklaufsperre. Für den Betrieb einer steckerfertigen PV-Anlage muss demnach i.d.R. ein Zweirichtungszähler genutzt werden. Die oben genannten Mehrkosten dafür müssen selber getragen werden.
Bzgl. des Anschlusses der Anlage verweisen wir auf die einschlägigen Normen (VDE-AR-N 4105, DIN VDE-V 0100-551-1 sowie VDE-V 0628-1) bzw. bei Fragen sollten Sie sich an Ihren Elektroinstallateur wenden.Die Mitteilungspflichten gegenüber Netzbetreiber und Bundesnetzagentur (siehe Fragen 6 und 7) bestehen aber auch in diesem Fall. Allerdings gibt es hier zukünftig ein vereinfachtes Verfahren ggü. dem Netzbetreiber (siehe dazu Frage 7).
Bei Einhaltung einer normgerechten Inbetriebsetzung der steckerfertigen PV-Anlage besteht grundsätzlich keine Brandgefahr. Für eine normgerechte Installation müssen insbesondere die Anforderungen der DIN VDE V 0100-551-1 (VDE V 0100-551-1) eingehalten werden. Darin sind u. a. Anforderungen an die Leitungsdimensionierung, Anschlussart und Schutzeinrichtungen enthalten.
Ist ein Zweirichtungszähler vorhanden und die steckerfertige PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur sowie dem örtlichen Netzbetreiber angemeldet, ist eine Einspeisung ins öffentliche Stromnetz zulässig.
Es gibt in Deutschland aktuell keine Bagatellgrenze. Welche maximale PV-Leistung technisch zulässig ist, steht in Frage 14.
Die maximal anschließbare Leistung einer steckerfertigen PV Anlage ist abhängig vom Leiterquerschnitt der vorhanden Zuleitung und von der Strombelastbarkeit der Steckvorrichtung. Die Energiesteckvorrichtung nach Vornorm DIN VDE V 0628-1 (VDE V 0628-1) ist für maximal 16 A (3,68 kVA) zugelassen. Pro Energiesteckvorrichtung ist eine Erzeugungsanlage zulässig.
Beispiel: Bei einem Leiterquerschnitt von 1,5 mm² ist dies auf maximal 16 A (3,68 kVA) begrenzt. Hierbei ist zu beachten, dass bei Verwendung eines vorhandenen Endstromkreises die Leitungsbelastung mit der Berechnungsformel aus der Vornorm DIN VDE V 0100-551-1 (VDE V 0100-551-1) zwingend eingehalten werden muss.
Trotz Mehrkosten für einen Zweirichtungszähler in Höhe von derzeit rund 10 €/Jahr amortisieren sich die Ausgaben für bspw. ein 600 Watt Modul in relativ kurzer Zeit. Unter der Annahme von Investitionskosten von rund 600 € für Modul inklusive Halterung und einer Nutzungsdauer von mindestens 15 Jahren, ergeben sich jährliche Kapitalkosten in Höhe von 40 €/a. In Summe also Kosten von rund 50 €/Jahr.
Auf der Erlösseite kommt es auf den Nutzungsgrad für den Eigenverbrauch an. Je höher der Eigenverbrauch, umso höher die Kostenersparnis gegenüber einem Strombezug über die öffentliche Stromversorgung. Unter der Annahme, dass mit einem 600 Watt Modul in Karlsruhe rund 550 kWh Solarstrom jährlich erzeugt werden können und davon ca. 400 kWh selbst genutzt werden, liegt der Kostenvorteil bei rund 400 kWh x ca. 0,3 €/kWh = 120 €/Jahr. Das heißt, mit den Modulen erzielt man über die Nutzungsdauer der Module eine Rendite von durchschnittlich 70 €/Jahr bzw. einen Return of Invest nach 5 Jahren.
Vom Grundsatz her wären aus der Überschusseinspeisung zusätzliche Erlöse aus der EEG Vergütung in Höhe von rund 10-13 €/Jahr erzielbar. Um die EEG Vergütung in Anspruch nehmen zu können setzt §9 Abs. 2 S. 2 EEG 2021 jedoch voraus, dass die Anlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz auf die maximale Wirkleistungseinspeisung von 70 Prozent der installierten Leistung begrenzt wird. Der Gesetzgeber hat hierfür leider keine Erheblichkeitsschwelle vorgesehen, so dass diese gesetzliche Regelung auch für Mini-PV-Steckmodule gültig ist. Aus wirtschaftlichen Gründen empfehlen wir daher den Verzicht auf die Einspeisevergütung nach dem EEG.
Auf jeden Fall rechnet sich die Mini-PV-Anlage für die Umwelt, da Sie hiermit Ihren eigenen, wenn auch kleinen aber dafür umso wichtigeren Beitrag zur Energiewende leisten können.
Stand 12/2022
Anmeldungen einer Mini-PV Anlage können unter Nutzung unseres vereinfachten Anmeldeformulars und der darin aufgeführten Bedingungen direkt durch den Anlagenbetreiber selbst vorgenommen werden. Alternativ hierzu, können Sie sich weitere Beratung und Unterstützung im Installations- und Anmeldeverfahren durch den nachfolgend aufgeführten Dienstleister einholen. Diese Dienstleistung ist für Sie kostenlos. Nähere Informationen finden Sie unter https://machdeinenstrom.de/.