Häufige Fragen zu Erzeugungsanlagen
Die Anmeldung Ihrer Erzeugungsanlage erfolgt über unser Netzkundenportal. Welche Informationen bei der Anmeldung zu berücksichtigen sind, entnehmen Sie bitte der jeweiligen Art der Erzeugungsanlage.
Ja. Nach der Erstinbetriebnahme haben Sie als Anlagenbetreiberin bzw. -betreiber vier Wochen Zeit, die Anlage imMarktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu melden.
Ja. Auch Eigenerzeugungsanlagen, deren erzeugte Energie nicht ins Netz eingespeist werden soll, müssen bei uns angemeldet werden und durchlaufen den regulären Anmeldeprozess. Hintergrund ist, dass alle netzparallel betriebenen Eigenerzeugungsanlagen sowie Speichersysteme bei uns anzumelden sind.
Bei einer Netzverträglichkeitsprüfung überprüfen wir, ob Ihre geplante Anlage das bestehende Stromnetz negativ beeinflusst. In der Regel besteht keine Gefahr für das Netz, dennoch ist dieser Prüfvorgang von großer Bedeutung für einen sicheren und stabilen Stromnetzbetrieb in Karlsruhe. Die Prüfung erfolgt unabhängig von der Leistung der Anlage, mit Ausnahme steckerfertiger Photovoltaikanlagen (Balkonkraftwerke).
Ein Schaltplan ist eine Skizze, die darstellt, wie die geplante Erzeugungsanlage in die bestehende Kundenanlage integriert wird. Er ist einpolig auszuführen.
Sind bereits Erzeugungsanlagen vorhanden, müssen diese ebenfalls im Schaltplan eingezeichnet werden. Darüber hinaus ist im Schaltplan Folgendes verpflichtend darzustellen.
Alle vorhandenen und geplanten Zähler
Der Hausanschluss (Hausanschlusskasten oder Transformator)
Die Schutztechnik (zentraler Netz- und Anlagenschutz beziehungsweise Entkupplungsschutz)
Zählerschränke
Energieflussrichtungssensoren
Speichersysteme
Funkrundsteuerempfänger
Als Orientierung kann Anhang B der VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 herangezogen werden.
Ein Messkonzept wird von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber in Abstimmung mit der Elektrofachkraft gewählt und legt fest, wie die Abrechnung und Bilanzierung einer oder mehrerer Erzeugungsanlagen erfolgt. Dabei ist zu beachten, dass bei identischer physikalischer Verdrahtung der Anlage unterschiedliche Abrechnungsvarianten möglich sind.
Nein, ein Einspeisevertrag muss nicht abgeschlossen werden. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die wesentlichen Rechte, Pflichten und Ansprüche sowohl für Anlagenbetreiberinnen und -betreiber als auch für Netzbetreiber.
Damit die Stabilität der Stromnetze auch in Zukunft gewährleistet bleibt, gibt es gesetzliche Vorgaben, die sicherstellen, dass alle Erzeugungsanlagen, die Einfluss auf das Netz nehmen, beim Netzbetreiber gemeldet oder genehmigt werden.
Ein weiterer Grund ist der Erhalt der Einspeisevergütung. Insbesondere bei den Betriebsarten Volleinspeisung und Überschusseinspeisung erhalten Anlagenbetreiberinnen und -betreiber eine Vergütung für den eingespeisten Strom, die vom örtlichen Netzbetreiber ausgezahlt wird. Diese Vergütung ist ein wichtiger Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für Betreiberinnen und Betreiber von Erzeugungsanlagen.
Inbetriebnahme
Die Inbetriebnahme bezeichnet die „erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft“. Sie wird von der Elektrofachkraft festgelegt und ist entscheidend für die Höhe Ihrer Einspeisevergütung. Zudem ist das Inbetriebnahmedatum der Stichtag für die Einhaltung der einmonatigen Frist zur Registrierung Ihrer Anlage im Marktstammdatenregister. Wenn diese Frist verstreicht, drohen Sanktionen gemäß § 52 EEG.
Inbetriebsetzung
Die Inbetriebsetzung ist der technische Vorgang, bei dem der Netzbetreiber sicherstellt, dass die Erzeugungsanlage in den netzparallelen Betrieb gehen kann. Dies erfolgt durch die Montagefachkraft des Netzbetreibers, die die Anlage offiziell freigibt.
Marktstammdatenregister
Nach der Inbetriebnahme müssen Sie Ihre Erzeugungsanlage im Marktstammdatenregister eintragen. Warten Sie jedoch nicht auf die Inbetriebsetzung durch den Netzbetreiber, um die Registrierung vorzunehmen! Sollte die Inbetriebsetzung später als einen Monat nach der Inbetriebnahme erfolgen, riskieren Sie, dass Sie wegen verspäteter Registrierung gesetzlich sanktioniert werden.
Ja. Hierzu sollten Sie sich frühzeitig mit Ihrer Steuerberatung oder Ihrem Finanzamt in Verbindung setzen.
In der Regel erhalten Sie im Laufe des Dezembers Post von uns, in der wir Sie dazu auffordern, uns den Zählerstand bis zum 31. Dezember zu melden.
Ihren Zählerstand können Sie digital über unseren Online-Service melden. Halten Sie dazu bitte das Schreiben mit der Vorgangsnummer und Ihren Zählerstand bereit.
Sollten Sie keine Ablesekarte erhalten haben, bitten wir Sie, uns die Zählerstände aller Zählwerke bis zum 31. Dezember über die folgende E-Mail-Adresse mitzuteilen. Bitte geben Sie dabei die Zählernummer und die Vertragskontonummer an. Gern können Sie uns auch ein Bild der Zählerstände schicken.
Die aktuellen Vergütungssätze können auf der Website der Bundesnetzagentur eingesehen werden.
Eine aktuelle Fassung finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Steuerberatung oder Ihrem zuständigen Finanzamt, ob Sie berechtigt sind, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Falls ja, kontaktieren Sie uns über die folgende E-Mail-Adresse mit dem Betreff: Umstellung Kleinunternehmer – Vertragskontonummer (35xxxxxxxx).
Bitte fügen Sie das Bestätigungsschreiben des Finanzamts an die E-Mail an. Es dient uns als Bestätigung für die Umsetzung der steuerlichen Änderung.
Die OBIS(Object Identification System)-Kennzahlen sind standardisierte Codes, die in der Messtechnik verwendet werden, um spezifische Messwerte und Parameter von Zählern oder Messsystemen eindeutig zu identifizieren.
- Kennzahl 1.8.0: Dieser Wert zeigt den Strombezug.
- Kennzahl 2.8.0: Dieser Wert zeigt die Menge an Strom, die durch Ihre Erzeugungsanlage (z.B. Photovoltaikanlage) in das Stromnetz des Netzbetreibers eingespeist wurde.
Durch die Installation einer Erzeugungsanlage ändert sich die Anschlussnutzung. Dies kann eine Anpassung des Zählerschrankes erforderlich machen. Weitere Informationen erhalten Sie im folgenden Dokument.
