Vier rote Einspeiseanschlüsse an einer Gebäudefassade, beschriftet ‚Einspeisung Steigleitung‘.
Objektschutz und Löschwasser

FÜR das öffentliche Trinkwassernetz

Objektschutz und Löschwasser

Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH (SWK) sind auf Basis von § 3 Abs. 7 des Wasserkonzessionsvertrags mit der Stadt Karlsruhe vom 21.12.2016 im gesamten Stadtgebiet der Stadt Karlsruhe mit der Aufgabe der öffentlichen Trinkwasserversorgung (§ 44 Abs. 1 WG) und der Bereitstellung des Grundschutzes betraut.

Der Konzessionsvertrag wird gemäß § 3 Abs. 7 i.V.m. Anlage 2 ergänzt um eine Löschwasservereinbarung, die die Bereitstellung und die Entnahme von Löschwasser aus dem leitungsgebundenen Versorgungssystem der SWK regelt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Löschwasservereinbarung gewährleisten die SWK gegenüber der Stadt Karlsruhe den sogenannten Grundschutz gemäß Ziff. 3.1, Ziff. 5 des DVGW-Arbeitsblattes W 405 in der jeweils geltenden Fassung über ihr Wasserversorgungsnetz, soweit Belange der Trinkwasserversorgung und die Trinkwasserhygiene hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

Bei der Dimensionierung des Wasserversorgungsnetzes sind die SWK gemäß § 2 Abs. 1 der Löschwasservereinbarung nicht verpflichtet, die Anforderungen des individuellen Objektschutzes für Grundstücke und Liegenschaften i.S.v. Ziff. 3.2, Ziff. 6 DVGW Arbeitsblatt W 405 zu berücksichtigen.

Dabei kann die öffentliche Wasserversorgung der SWK je nach Einzelfall durchaus in der Lage sein, neben der öffentlichen Trinkwasserversorgung einschließlich der Löschwasserbereitstellung an die Gemeinde für den allgemeinen Brandschutz (Grundschutz) auch einzelnen Kundinnen und Kunden Trinkwasser zum Betrieb privater Feuerlösch- und Brandschutzeinrichtungen, wie z.B. Wandhydranten oder Sprinkleranlagen, bereitzustellen. Dies ist jedoch im Einzelfall hinsichtlich der Verfügbarkeit zu klären und in Löschwasserbereitstellungsverträgen, die eine entgeltliche Löschwasserbereitstellung beinhalten, rechtlich abgesichert festzuhalten.

Für die reine Trinkwasserversorgung zu menschlichen Zwecken kommt die bundesweit geltende „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (AVBWasserV) zur Anwendung (Rechtsverordnung). Gemäß § 1 (2) AVBWasserV ist die Löschwasserbereitstellung hiervon ausgeschlossen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass hinsichtlich der Löschwasserbereitstellung im privaten Raum generell eine schriftliche Vereinbarung zu schließen ist. Die Trinkwasserhygiene ist geregelt in § 37 (1) Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 4 (1) Trinkwasserverordnung (TrinkwV).

Falls Ihre Baugenehmigung Auflagen zu einem über den Grundschutz hinausgehenden Objektschutz beinhaltet und diese über das öffentliche Trinkwassernetz versorgt werden soll, bedarf es einer technischen Prüfung zur Verfügbarkeit und vertraglich verbindlich geregelten Bereitstellung.


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