
Unabhängigkeit im öffentlichen Netz
Erzeugungsanlagen
Sie planen die Errichtung und den Betrieb einer neuen Photovoltaikanlage, eines Balkonkraftwerks oder anderer Erzeugungsanlagen? Es gibt noch keine Erzeugungsanlage an der geplanten Anschrift und dem geplanten Netzanschlusspunkt? Dann handelt es sich um eine gänzlich neue Anlage. Für alle Erzeugungsanlagen, die im Karlsruher Netzgebiet betrieben werden, sind wir Ihr Ansprechpartner.
Kontakt für allgemeine Rückfragen
Sie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen? Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung.
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Sonstige Erzeugungsanlagen
So gelingt die Anmeldung Ihrer Erzeugungsanlage
Die Anmeldung von Erzeugungsanlagen – auch bekannt als Einspeiseanlagen, Einspeiser sowie EEG- oder KWK-Anlagen – erfolgt unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen. In jedem Fall – also unabhängig von einer kompletten Neuerrichtung oder Erweiterung – ist der Prozess für die Anmeldung von Erzeugungsanlagen verbindlich einzuhalten.
- Als Anlagenbetreiber planen Sie den Bau einer Erzeugungsanlage, mit der Sie nach Fertigstellung nachhaltig Strom erzeugen und diesen selbst nutzen oder ins öffentliche Stromnetz einspeisen können.
- Eine Elektrofachkraft beurteilt vor Ort die technischen Gegebenheiten, berät Sie bei der Umsetzung, übernimmt die Installation der Anlage und meldet die Inbetriebnahme an uns, den zuständigen Verteilnetzbetreiber.
- Wir als Netzbetreiber – oder ein Direktvermarkter (verpflichtend bei Anlagen größer 100 kWp) – nehmen den eingespeisten Strom im Rahmen der Einspeisevergütung (bzw. der Marktprämie bei Direktvermarktung) zu einem gesetzlich festgelegten Festpreis über einen Zeitraum von 20 Jahren ab und stellen zugleich ein stabiles Stromnetz sicher. Es besteht auch die Option, auf eine Vergütung zu verzichten.


Gesetze und Vorgaben
Der Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Verteilnetz des Stadtwerke Karlsruhe Netzservice erfolgt auf Grundlage folgender Gesetze und Verordnungen
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
- Netzanschlussverordnung (NAV) bzw. Kraftwerksnetzanschlussverordnung (KraftNAV)
- Allgemeine Anschlussbedingungen (AGB) 20 kV bzw. 110 kV
- Technische Anschlussbedingungen (TAB) 1 kV, 20 kV bzw. 110 kV
- Eigenerzeugungsanlagen und Stromspeichersysteme am Niederspannungsnetz (VDE-AR-N 4105)
- Eigenerzeugungsanlagen und Stromspeichersysteme am Mittelspannungsnetz (VDE AR-N 4110)
- Eigenerzeugungsanlagen und Stromspeichersysteme am Hochspannungsnetz (VDE AR-N 4120)
